Nach Abbruch des bestehenden Baukörpers eignet sich das sonnige Grundstück hervorragend zur Errichtung eines freistehenden Wohnhauses. Zusätzlich steht auch ausreichend Fläche für geplante Nebengebäude, wie z. B. Garage, Carport etc. zur Verfügung.
Die herrlich ebene Lage sowie die praktisch geschnittene Form der Baufläche bieten eine Vielzahl von Planungsmöglichkeiten.
Für das Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor. Eine Bebauung ist somit nach § 34 BauGB möglich. Vereinfacht ausgedrückt: Es kann grundsätzlich so gebaut werden, wie bereits in der umliegenden Bebauung geschehen.